Versand und Zahlung

Verkaufsbedingungen – SP MACCHINE S.R.L. – USt_IdNr.: DE-161462687

1. Einführung

Diese Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht durch schriftliche
Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer von ihnen abgewichen wird. Unter „Verkäufer“ versteht man SP MACCHINE S.R.L. als Lieferant von zum Verkauf stehenden Artikeln sowie die Verkäufer/externen Partner von SP MACCHINE S.R.L.

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags bestätigt der Käufer, dass er sich mit den nachstehenden Bedingungen vertraut gemacht hat und diese akzeptiert, zusätzlich zu den Bestimmungen, die sich aus dem Kaufvertrag selbst und seinen Anlagen ergeben.

Sofern der Käufer als Verbraucher gilt, muss er den Verkäufer hierüber vor
Unterzeichnung des Kaufvertrags informieren.

2. Eigentumsrechte, Belastungen


Der Verkäufer gewährleistet, dass die Kaufsache sein Eigentum ist und keine Belastungen aufweist. Der Käufer garantiert, dass die in Zahlung gegebenen Gegenstände in seinem Eigentum und frei von Belastungen sind.

3. Zahlungsbedingungen etc


Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, muss die Zahlung vor der Lieferung erfolgen. Eine Kreditgewährung erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Wird der Kaufpreis ganz oder teilweise nach Fälligkeit bezahlt, hat der Verkäufer gemäß dem Late Interest Act (17.12.1976 Nr. 100) Anspruch auf Zinsen in Höhe des jeweils geltenden Zinssatzes.

Verstößt der Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt erheblich gegen den Vertrag, beispielsweise durch Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig.

Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurde, ist er dennoch zur Einhaltung
der Zahlungsbedingungen verpflichtet.

Wird die Kaufsache nicht vollständig geliefert, kann der Käufer einen Betrag
in Höhe des technischen Wertes des Mangels zurückbehalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Verkaufsgegenstand schnellstmöglich fertigzustellen. In allen anderen Fällen ist der Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen, unabhängig davon, ob der Käufer Gegenansprüche gegen den Verkäufer wegen verspäteter Lieferung oder dergleichen geltend macht.

Inzahlungnahmegeräte gelten nur dann als Zahlung, wenn das Eigentum auf den Verkäufer übergegangen ist und keine Hypotheken oder andere den Wert mindernde Belastungen bestehen.

Für die nach den Vorgaben des Käufers bestellte Ausrüstung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Warenwertes ohne Mehrwertsteuer fällig und ist zum Zeitpunkt der Bestellung zu zahlen.
Die restlichen 70 % werden in Rechnung gestellt, wenn der Artikel zur Lieferung oder Abholung durch den Käufer bereit ist und müssen bezahlt werden, bevor der Artikel geliefert oder abgeholt werden kann.
Die gezahlte Anzahlung wird bei Ausstellung der Endrechnung gutgeschrieben.

4. Wechselkurse, Zoll- und Steuersätze


Der Verkäufer hat das Recht, den Vertragspreis aufgrund von Änderungen der Wechselkurse,Zoll- und Steuersätze, Änderungen der Fabrik- oder Lieferantenpreise oder anderer Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Vertragsschluss zu ändern Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Etwaige Änderungen werden dem Käufer vor der Schlussabrechnung mitgeteilt, der Käufer kann den hieraus resultierenden Ergänzungen jedoch nicht widersprechen.

5. Verkaufspfand und Versicherung


Der Verkäufer hat ein Verkaufspfandrecht an der Kaufsache, vgl. Pfandgesetz §§ 3-14 – 3-22, zur Sicherung seiner Forderung auf den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und Kosten etc. im Zusammenhang mit der Veräußerung.

Ist eine Verpfändung auch für Forderungen Dritter, die den Kauf finanziert haben, vereinbart, so steht die Forderung des Verkäufers vorrangig.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufsgegenstandes darf dieser ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht außer Landes gebracht, verkauft, verpfändet, verliehen oder auf andere Weise in einer Weise entsorgt werden, die zu einer Verschlechterung des Wertes des Gegenstandes oder zu einer Verschlechterung des Wertes des Gegenstandes führt eine Rücknahme durch den Verkäufer unmöglich oder erschwert wird .

Wird die Kaufsache vor vollständiger Bezahlung gepfändet, beschlagnahmt oder dergleichen, ist der Käufer verpflichtet, die noch nicht erfolgte Zahlung anzuzeigen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Verkaufssache pfleglich zu behandeln,
die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten, sie voll versichert und ordnungsgemäß instand zu halten, solange für sie eine Kaution erhoben wird. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder seinem Beauftragten auf Verlangen die Sache oder die Versicherungspolice vorzulegen.Der Verkäufer hat einen unbedingten Vorzugsanspruch auf die Deckung des restlichen Kaufpreises im Versicherungsanspruch.

Der Verkäufer hat das Recht, die Verkaufshypothek zu registrieren. Hierzu ist der Käufer verpflichtet, seinen Beitrag zu leisten. Die Nichtteilnahme auf diese Weise gilt als schwerwiegender Verstoß.

6. Technische Daten und Zustand


Die Lieferung neuer Verkaufsartikel erfolgt gemäß den allgemeinen Herstellerangaben für Fabrikat, Modell und Typ gemäß Vertrag, ansonsten mit
den im Vertrag genannten Eigenschaften.

Der Käufer akzeptiert Fertigungsänderungen nach Vertragsschluss, es sei denn,diese mindern die Qualität und/oder Leistungsfähigkeit des Kaufgegenstandes erheblich.

Angaben und Beschreibungen jeglicher Art in Prospekten, Betriebs- und Werkstatthandbüchern, Zeichnungen und technischen Daten etc. dienen lediglich der Orientierung und können vom Käufer nicht als verlässlich angesehen werden,
es sei denn, dass dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird. Das Risiko, dass
der Verkaufsgegenstand und seine technischen Daten den Bedürfnissen des Käufers entsprechen, liegt beim Käufer. Dem Käufer wird empfohlen, sich
vor Vertragsabschluss mit den technischen Daten vertraut zu machen und diese zu prüfen. Sollte der Verkaufsgegenstand Teil oder eine Ergänzung zu einem von einem Dritten gelieferten oder zu liefernden Gegenstand sein, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass der Verkaufsgegenstand dabei die erforderlichen Funktionsanforderungen erfüllt.

Zum Verkauf stehende gebrauchte Gegenstände werden in dem Zustand geliefert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Inspektion durch den Käufer befinden („as is“). Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für versteckte Fehler und/oder Mängel am Artikel.

7. Lieferung/Gefahrübergang


Die Lieferung der Kaufsache erfolgt am Geschäftssitz des Verkäufers, sofern nicht gesondert schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Kaufgegenstand gilt mit dem endgültig festgelegten Liefertermin als an den Käufer geliefert. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Kaufsache abgeholt wurde oder nicht.

Die Kaufsache gilt auch dann als geliefert, wenn der Verkäufer nachträglich Nachbesserungen vornehmen oder Teile oder Geräte nachliefern muss, die für den normalen Gebrauch der Kaufsache oder für die besondere Verwendung des Käufers nicht erforderlich sind.

8. Lieferzeit


Die angegebene Lieferzeit ist ein Richtwert, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich festgelegt, dass die angegebene Lieferzeit fest ist. Sofern es für den Käufer entscheidend ist, dass die Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, muss dies im Vertrag ausdrücklich angegeben werden. Der Verkäufer muss dem Käufer den endgültigen Lieferzeitpunkt mitteilen, sobald die Ware fertig ist.

Die Lieferzeit verschiebt sich in jedem Fall, ohne dass dies als Verstoß seitens des Verkäufers gilt, wenn:

Der Verkäufer hat vom Käufer nicht die erforderlichen technischen Daten erhalten, Es ist keine Anzahlung/Umtausch eingegangen,Eine sonstige erforderliche Mitwirkung leistet der Käufer nicht.Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Liefertermin nach,ruht die Lieferpflicht des Verkäufers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers.

9. Verzögerung

Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Nichtlieferungen aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Dies gilt beispielsweise, ist aber nicht beschränkt auf, zufällige Zerstörung aller Gegenstände der Art oder Partie, auf die sich der Kauf bezieht, Krieg, Streik, Einfuhrverbot, Verzögerung oder Nichtlieferung seitens der Fabrik, des Importeurs, Subunternehmers oder Spediteurs, mögliche Unfälle während des Transports, dass etwaige öffentliche Genehmigungen wie Export-/Importlizenz/Typgenehmigung etc. nicht wie erwartet erteilt werden oder ähnliches.

 


Wenn eine solche Situation eintritt, wird die Verpflichtung der Parteien zur vertragsgemäßen Leistung ausgesetzt, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Aufhebung des Vertrags. Wenn die Situation voraussichtlich länger andauern wird, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, ohne der anderen eine Entschädigung zu zahlen.

Wenn eine bestimmte Lieferzeit oder Endlieferfrist vereinbart wurde und die Lieferung innerhalb von 3 Monaten nach der vereinbarten Zeit angeboten wird oder erfolgt, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht vom Kauf zu.

 


10. Untersuchungspflicht des Käufers

Der Käufer hat die Kaufsache sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Der Käufer kann sich später nicht auf einen Mangel berufen, den er bei der Untersuchung entdeckt hat oder hätte entdecken müssen .

11. Garantie

Beim Kauf neuer Produkte beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers auf die Garantie, die der Verkäufer vom Hersteller hat, sofern zwischen den Parteien nichts anderes gesondert schriftlich vereinbart wurde.
Eine entsprechende Dokumentation liegt dem Verkaufsartikel bei.

Die Gewährleistung für Eigenleistungen des Verkäufers im Zusammenhang mit etwaigen Montagen, Montagen usw. ist auf 3 Monate nach Lieferung beschränkt.

Beim Kauf gebrauchter Artikel zum Verkauf besteht keine Garantie, es sei denn, dies wird ausdrücklich in einer separaten Garantievereinbarung vereinbart, die in diesem Fall als Anlage zur Auftragsbestätigung beigefügt werden muss.

Voraussetzung für die Nachbesserungspflicht des Verkäufers im Rahmen der Garantien ist:

Dass Reklamationen rechtzeitig erfolgen, vgl. unten Punkt 12
Dass Reklamationen innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf der Herstellergarantie eingereicht werden, damit der Verkäufer
eine praktische Möglichkeit hat, sich beim Hersteller zu beschweren.
Dass das beanstandete Teil dem Verkäufer oder seinem Vertreter unverzüglich und für den Verkäufer kostenfrei an einem vom Verkäufer angegebenen Ort zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Prüfung der Kaufsache an einem anderen Ort als der
Werkstatt des Verkäufers erforderlich, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer sämtliche hierfür anfallenden Kosten trägt. Gleiches gilt für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Reparatur erschwert wird Montage usw. Dies gilt in jedem Fall
dann, wenn die Mängelrüge unberechtigt war.
Dass der Käufer sichergestellt hat, dass Wartung und Service gemäß den Vorschriften von SP MACCHINE S.R.L. oder einem Händler von
SP MACCHINE S.R.L. gemäß den Spezifikationen des Verkäufers durchgeführt werden.
12. Mängel und Beanstandungen


Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über Mängel der Kaufsache zu informieren. Rügen wegen Mängeln, die erst beim Zusammenbau oder bei einer Probefahrt der Kaufsache entdeckt werden können, gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge spätestens 8 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte werden müssen. Sofern sich aus der Herstellergarantie oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, verjährt das Reklamationsrecht des Käufers in jedem Fall 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Lieferung.

 

 

 

Jede Beschwerde muss schriftlich erfolgen. Es ist anzugeben, dass es sich bei der Anfrage um eine Reklamation handelt und der Käufer muss angeben, woraus der Mangel besteht bzw. welche Symptome aufgetreten sind. Eine normale Service- oder Verbesserungsanfrage gilt nicht als Reklamation.

Der Verkäufer ist in folgenden Fällen nicht verantwortlich:

Fehler, die dadurch entstanden sein können, dass der Verkaufsartikel
von einer anderen Person als dem Verkäufer repariert, falsch zusammengebaut oder instrumentiert oder in irgendeiner Weise umgebaut wurde, der Verkaufsartikel mit nicht originalen Ersatzteilen, den Dichtungen des Herstellers oder von einer anderen Person ausgestattet wurde dass der Strom defekt ist und dass die Nummer oder
das Fabrikat des Motors geändert oder entfernt wurde.
Fehler, die durch fahrlässige oder fehlerhafte Verwendung seitens des Käufers,
zufällige äußere Ereignisse, normale Abnutzung, unzureichende Wartung
oder unsachgemäße Lagerung entstanden sein können.

Bei Nichteinhaltung der Rügefrist und/oder -form verliert der Käufer sein Recht, einen Mangel geltend zu machen . Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.

Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer beanstandete Mängel zu beheben. Etwaige Mängel verpflichten den Verkäufer nicht weiter als:

Der Verkäufer ersetzt oder repariert defekte Teile kostenlos. Der
Austausch erfolgt in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer anderen
vom Verkäufer vorab benannten oder genehmigten Werkstatt.

Die Kosten für den Versand des Verkaufsartikels zum und vom Standort des Verkäufers trägt der Käufer. Kosten für die Fehlerbehebung trägt der Käufer, wenn ein Mangel nicht festgestellt wird.

Selbst wenn der Verkäufer die Kaufsache unentgeltlich repariert,
bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache anerkennt.

Behebt der Verkäufer einen reklamierten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, hat der Käufer die Möglichkeit, den Mangel zu angemessenen Bedingungen durch andere beheben zu lassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verstrichenen Zeit ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer Gelegenheit haben muss, die Kaufsache zu besichtigen, die Stellungnahme des Herstellers über den Mangel einzuholen und zu entscheiden, wie und von wem die Nacherfüllung
durchzuführen ist .

13. Schadensersatz bei Verzug und Mängeln


Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers besteht nur bei erheblicher Verzögerung oder wenn ein rechtzeitig gerügter Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben wird.

Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich eltend gemacht werden. Indirekte Schäden, einschließlich Produktionsausfällen, entgangenem Gewinn, Folge- oder Unterbrechungsschäden, werden nicht ersetzt. Gleiches gilt für Auslagen und Aufwendungen für Miete/Darlehen oder den Erwerb anderer Gegenstände, die an die Stelle der Kaufsache treten sollen. Als Folge eines Mangels kann der Käufer
keinen Ersatz wegen Wertminderung oder sonstigem Schaden, auch nicht wegen Personen- oder Sachschäden oder mittelbar an der Ware, verlangen.

Feuer- und Kaskoschäden sind normalerweise durch die Versicherung des Käufers abgedeckt und können vom Verkäufer nicht auf Ersatz oder erneute Lieferung verlangt werden.

Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den Kaufpreis beschränkt, es sei denn,
der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Kann der Kaufgegenstand aufgrund eines Hindernisses, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt, nicht geliefert werden, kann der Käufer vom Verkäufer keinen Schadensersatz verlangen. Bereits gezahlte/ausgezahlte Teile des Kaufpreises werden in diesen Fällen zuzüglich eines Zinsvergütungsbetrags in Höhe der Darlehenszinsen der Norges Bank an die Banken, gerechnet ab dem Zahlungstag, zurückerstattet.

14. Verzug des Käufers


Eine Verzögerung von mehr als 10 Tagen hinsichtlich der vereinbarten Zahlung, der Bereitstellung notwendiger Dokumente oder anderer dem Käufer geschuldeter Leistungen berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufgegenstand zurückzunehmen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Tritt der Verkäufer vom Kauf zurück oder tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück oder tritt er sonst vom Vertrag zurück, so vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 10 % des vereinbarten Kaufpreises hat .Kann der Verkäufer nachweislich einen größeren Schaden erlitten haben, ist der gesamte nachgewiesene Schaden zu ersetzen.

15. Allgemeine Regeln für die Stornierung durch den Käufer


Bei Verkaufsartikeln, die ergänzt oder umgebaut werden sollen oder die mit besonderen Spezifikationen bei einem Werk, einer Karosseriewerkstatt oder einer Werkstatt bestellt wurden (Produktionskauf),kann der Käufer nur dann vom Kauf zurücktreten, wenn:

Der Zweck des Käufers, den Kauf zu tätigen, wird durch die Verzögerung oder den
Mangel nachweislich erheblich vereitelt und Der Verkäufer hat aufgrund der besonderen Vorgaben die Möglichkeit, die Ware verlustfrei weiterzuverkaufen. Der Käufer kann unter keinen Umständen vom Kauf wegen Verzögerung oder Mangel zurücktreten, wenn der Verkäufer dem Käufer bis zur Lieferung oder zur Behebung des Mangels eine Maschine mit ähnlichen Eigenschaften zur Verfügung stellt, die den aktuellen Bedürfnissen des Käufers entspricht .


Im Falle einer Stornierung des Kaufs erfolgt die Abrechnung zwischen den Parteien gemäß den Abschnitten 64-66 des Kaufgesetzes. Zur Zahlung von Zinsen auf den Kaufpreis ist der Verkäufer jedoch erst ab dem Tag der schriftlichen Geltendmachung des Rücktrittsanspruchs verpflichtet und auch nur dann, wenn der Käufer vom Kauf zurücktritt. Der Käufer ist verpflichtet, für die Nutzung der Sache ein übliches Entgelt zu zahlen. Wird der Artikel durch normale Abnutzung durch den Gebrauch beschädigt oder zerstört , muss der Käufer den Wertverlust des Artikels oder die Reparaturkosten ersetzen.

Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises werden erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Sache beim Verkäufer in einem solchen Zustand und mit den erforderlichen Unterlagen und Unterschriften zurückgegeben wurde, dass der Verkäufer über die Sache verfügen kann. Ist eine Wertermittlung oder Prüfung der Sache erforderlich, kann der Verkäufer die Rücktrittsvergütung bis zur Durchführung der Wertermittlung oder Prüfung zurückhalten. Der Verkäufer kann einen Betrag zurückbehalten, soweit er Ansprüche aus Gebrauch, Abnutzung und Beschädigung der Sache abdeckt. Der Verkäufer kann den Anspruch des Käufers auf Rücktrittsentschädigung mit jedem anderen Geldanspruch des Verkäufers gegen den Käufer aufrechnen .

Hat der Käufer eine Inzahlungnahmemaschine geliefert, die nicht weiterverkauft wurde, kann der Verkäufer im Rahmen der Stornoabwicklung die Rückgabe zum Inzahlungnahmepreis verlangen. Wurde der Inzahlungnahmeartikel verkauft, wird der tatsächliche Verkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten als Grundlage für die Stornoabrechnung herangezogen.

16. Vertragsbedingungen


Der Verkäufer ist nicht an mündliche Vereinbarungen mit dem Käufer gebunden, die nicht schriftlich im Kaufvertrag mit Anlagen enthalten sind.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Verkaufsbedingungen und dem Kaufvertrag hat der Kaufvertrag Vorrang, sofern der Käufer nicht sofort nach Erhalt des Kaufvertrags schriftlich widerspricht.

Diese Bestimmungen gelten vor den Regelungen des Kaufgesetzes und des Verbraucherkaufgesetzes, soweit von den Gesetzen abgewichen werden kann.

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